· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Antrag hemmt den Ablauf der Ausschlussfrist
| Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung hemmt den Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist bei einem Honorarregress ( LSG Rheinland-Pfalz 15.09.11, L 5 KA 7/11 ). |
Eine allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis wandte sich gegen einen Arzneimittelregress von circa 6.500 EUR wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise. Unter anderem wurde angeführt, für das Quartal II/01 könne kein Regress ausgesprochen werden, weil der Bescheid mehr als vier Jahre nach Bekanntgabe des vorläufigen Honorarbescheides für dieses Quartal und somit verfristet übermittelt worden sei. Das LSG hielt den Regress gleichwohl für wirksam: Die Frist werde unterbrochen, wenn die beteiligten Krankenkassenverbände ein Prüfungsverfahren beantragen und dem betroffenen Arzt die Einleitung eines solchen Verfahrens bekannt geben. Dies gelte selbst für Fälle, die nach dem 1.1.00 eingetreten sind. Für diese sei wegen einer Gesetzesänderung keine Antragstellung durch die Verbände mehr erforderlich. Dem Schutzbedürfnis des Arztes werde hinreichend Rechnung getragen, indem die Hemmung erst mit Bekanntgabe der Eröffnung des Prüfverfahrens an ihn beginne.