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  • Abgabe elektronischer Steuererklärungen und authentifizierter Anmeldungen

    | Seit 1.1.13 müssen Arbeitgeber und Unternehmer Lohnsteueranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen von Sondervorauszahlungen und Umsatzsteuervoranmeldungen als authentifizierte Daten an das Finanzamt übermitteln. Eine Übergangsregelung lief zum 31.8.13 aus. Seit 1.9.13 nimmt die Finanzverwaltung keine Datensätze mehr ohne Authentifizierung an. |

    Besteuerungsverfahren

     

    Wer sich immer noch nicht darum gekümmert hat, bekommt nun Probleme:

     

    • Hilfsweise abgegebene Papieranmeldungen gelten als nicht abgegeben und lösen nicht die entsprechenden steuerlichen Folgen aus (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO; Beginn der Festsetzungsverjährung gemäß § 170 AO, keine Aufrechnungsmöglichkeit).

     

    • Auch wird das Finanzamt die Umsatzteuer/Lohnsteuer auf Basis der Papieranmeldungen schätzen und - zwar nicht beim ersten Mal aber - in jedem Wiederholungsfall einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies gilt im Prinzip auch bei einer Zahllast von 0 EUR oder bei einer Erstattung. Zwar kann der Bearbeiter in diesen Fällen keinen Verspätungszuschlag erheben (BFH 27.6.89, VIII R 73/84), er wird das jedoch mit einem höheren Zuschlag bei der nächsten Anmeldung nachholen. Auch die Androhung von Zwangsgeld ist möglich, um zu erzwingen, dass der Unternehmer die Daten authentifiziert übermittelt.

     

    Das elektronische Zertifikat, durch das die Identität des Übermittlers von Steuerdaten eindeutig festgestellt werden kann, ist gegen Registrierung auf dem Elster-Portal (https://www.elsteronline.de/eportal/eop/auth/Registrierung.tax ) erhältlich. Die Bearbeitung soll aber bis zu zwei Wochen beanspruchen. Arbeitgebern wird empfohlen, sich bei der Registrierung für ein „Nicht-persönliches Zertifikat“ (Organisationszertifikat) unter Verwendung der Steuernummer des Unternehmens zu entscheiden.

     

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Steuerzahler mit Gewinneinkünften ferner verpflichtet, auch ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 S. 1 EStG). Für den Veranlagungszeitraum 2011 konnten noch Erklärungen auf Papier abgegeben werden; für den Veranlagungszeitraum 2013 ist das nur noch in Härtefällen möglich (§ 150 Abs. 8 AO). Als Härtefall gelten z.B. ältere Steuerzahler ohne Internetanbindung, ältere Steuerberater mit wenigen Mandanten und fehlender technischer Kanzleiausstattung).

     

    Liegt kein Härtefall vor, gilt die Steuererklärung auf Papier als nicht abgegeben. Auch hier sind die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen möglich.

     

    Weiterführende Hinweise

     

    Quelle: ID 42339445