Lohnanspruch durch Pkw-Gestellung wirksam erfüllt?
| Wird einem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn lediglich Sachlohn gewährt, kann zwar ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen, doch für die Frage des Sozialversicherungsbeitrages kommt es nur auf den Arbeitsentgeltanspruch und nicht auf einen eventuellen ‒ durch das Mindestlohngesetz bestehenden ‒ Phantomlohn an ( LSG Baden-Württemberg 19.4.2023, L 5 BA 1846/22, Rev. BSG B 12 BA 6/23 R, PFB-Nachricht vom 22.10.24 ). Nunmehr hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen (19.6.2024, L 8 BA 111/20, Rev. BSG B 12 BA 8/24 R) in diesem Sinne entschieden. |
Sozialversicherung
Die Klägerin stellte zwei Mitarbeiterinnen, die von Vollzeit auf Teilzeit wechselten, Firmenfahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung, jedoch ohne zusätzlichen Barlohn. Hätten die Sachleistungen (Pkw-Nutzung) in Geld umgerechnet werden können, hätten diese den Mindestlohn überschritten. Der Sozialversicherungsträger forderte dennoch Nachzahlungen mit der Begründung, dass der Mindestlohn als Geldbetrag und nicht durch Sachleistungen zu erfüllen sei. Daher seien die Sachleistungen nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, was zu zusätzlichen Beiträgen führte. Nachdem Widerspruch und erste Klage scheiterten, entschied das LSG in der Berufung, dass die Nachforderung rechtswidrig sei.
Mit den gesetzlichen Regelungen des Mindestlohngesetzes ‒ so das LSG ‒ sollte verhindert werden, dass Arbeitnehmer zu Arbeitsentgelten beschäftigt werden, die unangemessen sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns sowie seine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stehen aber nebeneinander. Eine kumulative Berechnung der Beiträge aus einem Mindestlohnanspruch nach dem Mindestlohngesetz und zusätzlich aus dem (als Sachleistung gewährten) vertraglichen Entgeltanspruch würde zu einer Doppelbelastung führen, für die keine sachliche Notwendigkeit erkennbar ist. Insbesondere fehlt es an Gründen, die es im Sinne von Art. 3 GG rechtfertigen könnten, einen Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer oberhalb der Grenze des Mindestlohngesetzes (wenngleich als Sachleistungen) gewährt gegenüber einem Arbeitgeber, der mit den von ihm gewährten Entgelten absolut unterhalb dieser Grenze bleibt, deutlich schlechter zu stellen.
PRAXISTIPP | Das LSG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden ist. Es wäre zu wünschen, dass das BSG der überzeugenden Begründung des LSG folgt. Doch unabhängig davon sollte eine Gestaltung wie sie im Besprechungsfall gewählt wurde, tunlichst vermieden werden. Dies betrifft gerade auch Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen oder dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin. Hier müsste ohnehin - aus steuerlicher Sicht - nachgewiesen werden, dass die Pkw-Gestellung fremdüblich ist. Ansonsten droht sogar die Nichtanerkennung des gesamten Arbeitsverhältnisses (vgl. z.B. BFH 21.12.17, III B 27/17; BFH 10.10.18, X R 44-45/17 BStBl II 19, 203; FG Münster 20.11.2018, 2 K 156/18 E). |