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  • Nutzungsdauern von Computer-Hardware und -Software

    | Wegen des technischen Fortschritts ändern sich Computer-Hardware und Software immer schneller. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern wurden jedoch seit etwa 20 Jahren nicht mehr für diese Wirtschaftsgüter überprüft und müssen daher angepasst werden. Die OFD Frankfurt am Main (22.3.23, S 2190 A - 031 - St 214) legt hierfür abgestimmte steuerliche Grundsätze fest. |

    Gewinnermittlung

     

    Gemäß § 7 Abs. 1 EStG kann für Computer-Hardware und die dazugehörige Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Diese Wirtschaftsgüter fallen weiterhin unter § 7 Abs. 1 EStG. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verwendung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer keine spezielle Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung darstellt. Die Anwendung einer verkürzten Nutzungsdauer ist auch kein Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 EStG.

     

    Grundsätzlich beginnt bei einer angenommenen Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung für ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung , also bei Fertigstellung. Außerdem müssen die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis gemäß R 5.4 EStR 2012 aufgenommen werden, wobei der Steuerpflichtige von dieser Annahme abweichen kann. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, andere Abschreibungsmethoden anzuwenden.

     

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 1 EStG ist auch bei Überschusseinkünften anzuwenden.

     

    Es wird akzeptiert, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, auch wenn dies von § 7 Abs. 1 S. 4 EStG abweicht.

     

    PRAXISTIPP | Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens, sodass bei einer Homepage nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr, sondern in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden kann.

     
    Quelle: ID 49607786