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  • Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten

    | Buchhaltungsleistungen (Erfassen und Kontieren von Belegen, Vorbereitung der Abschlusserstellung) gehören nicht zu den Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG genannten Berufe (hier: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erbracht werden. Sie stellen auch keine ähnlichen Leistungen dar. Der Leistungsort richtet sich daher nach § 3a Abs. 1 UStG; die Buchhaltungsleistungen sind daher im Inland steuerpflichtig ( BFH 9.2.12, V R 20/11 ).|

    Umsatzsteuer

     

    Sachverhalt

    Die Entscheidung des BFH erging zu einem Fall aus 2004. Streitig war, ob Buchhaltungsleistungen, die von einem inländischen Unternehmen für einen Empfänger in einem Drittstaat umsatztsteuerpflichtig waren.

     

    Anmerkungen

    Sowohl das Erfassen und Kontieren von Belegen als auch die Vorbereitung der Abschlussarbeiten stellen nach Meinung des BFH, anders als das Einrichten der Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses selbst, routinemäßige Verwaltungsarbeiten dar, die im Regelfall nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägt sind, sondern durch einen bereits vorgegebenen Kontenrahmen bestimmt werden. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind überwiegend einfach gelagert und wiederholen sich im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise. Die hierfür notwendigen Kenntnisse werden regelmäßig im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelt und prägen das Berufsbild eines Kaufmanns.

     

    Kenntnisse auf diesem Gebiet sind zwar auch für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG bzw. Buchprüfer i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. z.B. auch „accountants“ in der englischen und niederländischen Sprachfassung, „experts comptables“ in der französischen Sprachfassung, „periti contabili“ in der italienischen Sprachfassung und „expertos contables“ in der spanischen Sprachfassung) erforderlich, da das Erfassen und Kontieren von Belegen und die Vorbereitung der Abschlussarbeiten eine Grundlage für deren Tätigkeit bilden. Berufstypisch sind diese Arbeiten jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um typische Vorbereitungsarbeiten, die regelmäßig durch andere Berufsgruppen erbracht werden.

     

    Praxishinweis

    Seit 2010 gelten neue Regelungen zur Ermittlung des Ortes der sonstigen Leistung. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Nach aktueller Rechtslage wären die Buchhaltungsleistungen im Sachverhalt also nicht steuerbar, da der Ort der sonstigen Leistung im Drittland liegt. Darauf, ob Buchhaltungsleistungen gewöhnlich im Rahmen der Steuerberatung erbracht werden, kommt es nicht an.

     

    § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (sonstige Leistungen aus der Tätigkeit z.B. als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger und ähnliche Berufe) ist nur gegenüber einem Leistungsempfänger einschlägig, der weder Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-ID erteilt worden ist, und der seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat. In diesem Fall wird die sonstige Leistung am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers ausgeführt und ist nicht steuerbar.

    Quelle: ID 34476380