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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Betriebsstätte/feste Niederlassung und die Bestimmung des Orts einer Beratungsleistung

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung im Ausland, stellt sich die Frage nach dem Ort der sonstigen Leistung, der von der Lage der Betriebsstätte abhängt. Gerade bei Beratern, die länger im Ausland tätig sind, kann sich die Frage stellen, ob sie dort eine Betriebsstätte haben. Was aber ist unter einer Betriebsstätte zu verstehen? Der BFH (29.4.20, XI R 3/18) meint, dass der Berater hierfür einen umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung haben muss, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist und die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht. |

    1. Ausgangssituation

    Der Kläger war als beratender Volkswirt unternehmerisch tätig. Der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit war im Inland. Allerdings bezog er auch Vergütungen für Arbeiten als Langzeitberater in einem Nicht-EU-Staat.

     

    Der Auftraggeber dieser Leistungen war nicht-unternehmerisch tätig, hatte keine USt-IdNr., aber seinen Sitz im Inland. Der Einsatz des Klägers wurde durch Mittel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) finanziert. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) stellte ihm im ausländischen Staat Büroräume sowie eine Infrastruktur mit Personal, das den Weisungen des Klägers unterlag, zur Verfügung. Die lokale Koordinatorin unterlag den dienstlichen Weisungen des Klägers.