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  • Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfe im Fall einer Zahnarztpraxis

    | Das VG Würzburg (13.1.25, W 8 K 24.641) hat die Klage einer Zahnarztpraxis abgewiesen und entschieden, dass die Rückforderung der Corona-Soforthilfe i. H. v. 7.500 EUR mangels förderfähigem Liquiditätsengpass rechtlich nicht zu beanstanden ist. |

    Corona-Soforthilfe

     

    Die Regierung von Unterfranken hatte der Klägerin, einer Zahnarztpraxis, während des ersten Corona-Lockdowns im April 2020 eine Soforthilfe von 7.500 EUR gewährt. Im November 2022 wurde die Klägerin an die Verpflichtung erinnert, die erhaltene Soforthilfe zu überprüfen. Ein Jahr später stellte sich heraus, dass eine Überkompensation in voller Höhe vorlag. Die Regierung widerrief daraufhin den Bewilligungsbescheid und forderte die Rückzahlung der gesamten Summe. Das VG entschied, dass der Widerruf rechtmäßig sei, da kein förderfähiger Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Die Richtlinien der Soforthilfe Corona hätten klar definiert, dass nur erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand berücksichtigt werden dürfe. Die Klägerin hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine Nachprüfung erfolge.

    Quelle: ID 50381799