· Fachbeitrag · Abfärberegelung
1,25 %, 5 % oder Gewerbesteuerfreibetrag als Geringfügigkeitsgrenze?
| Der Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG ist eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ( FG Niedersachsen 14.9.11, 3 K 447/10, Rev. BFH VIII R 41/11 ). |
Die rechtliche Ausgangslage dafür, ab wann gewerbliche (Neben-)Einkünfte auf freiberufliche Einkünfte abfärben, ist reichlich widersprüchlich:
- Der BFH (11.8.99, XI R 12/98) hatte entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem AdV-Beschluss (BFH 8.3.04, IV B 212/03) hat er jedoch den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Freibetrag des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs“ für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.
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