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  • · Fachbeitrag · Abfärberegelung

    Integrierte Versorgung bei ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften

    | Werden in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) außer der freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit gewerblich. Das gilt auch in den Fällen der integrierten Versorgung (OFD Frankfurt/M. 16.8.16 , S 2241 A - 65 - St 213). |

     

    Bei der integrierten Versorgung schließen Arzt und Krankenkasse Verträge nach § 140a ff SGB V ab. Die Krankenkasse zahlt dem Arzt Fallpauschalen für die medizinische Betreuung sowie für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln. Diese Pauschalen enthalten also Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten.

     

    Schädliche Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln

    Bei einer BAG führt dies zur gewerblichen Infizierung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) ihrer gesamten Einkünfte. Dies gilt auch für die Abgabe von Faktorpräparaten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a AMG an Bluter zur Heimselbstbehandlung.

     

    Dabei ist jedoch die vom BFH (27.8.14, VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12, BStBl 2015 II, 996, 999 und 1002) aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze zu beachten. Sie wird erst überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum übersteigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die gewerbliche Infektion lässt sich vermeiden. Dazu sollte eine Schwesterpersonengesellschaft mit identischen Beteiligungsverhältnissen gegründet werden, die die gewerbliche Betätigung übernimmt.

     

    Unschädliche Abgabe, da eng mit der Behandlung verbunden

    Wäre ohne die Hilfsmittel jedoch die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich, ist deren Abgabe so eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass sie nicht als selbständig betrachtet werden kann. Das ist z. B. bei Einsatz künstlicher Hüftgelenke, künstlicher Augenlinsen sowie sonstigen Implantaten und Verbrauchsmaterialien der Fall. Sie ist Bestandteil einer einheitlichen heilberuflichen Leistung. Die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten bildet nur einen unselbständigen Teil der Heilbehandlung. Eine gewerbliche Tätigkeit, die eine gewerbliche Infizierung herbeiführen würde, liegt damit nicht vor.

    Quelle: ID 44366211