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  • · Nachricht · Abfärbung

    Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft

    | Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist ( BFH 26.6.14, IV R 5/11 ). |

     

    Es ging um eine GmbH & Co. KG, die anfangs nur eigenes Vermögen verwaltete, dann aber eine Kommanditbeteiligung erwarb. Die KG war gewerblich, aber mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr tätig. Dennoch erklärte die GmbH & Co. KG für das Streitjahr, in dem sie zwar an der KG beteiligt war, aber noch keine Gewinnanteile bezogen hatte, nur Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FA qualifizierte jedoch die gesamten Einkünfte des Streitjahrs um. Zu einem ähnlichen Ergebnis war auch das FG gekommen.

     

    Der BFH stellte jedoch klar, dass der Gewinn bei Gewerbetreibenden für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG). Wirtschaftsjahr ist bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse erstellen (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG). Weicht dieser Zeitraum vom Kalenderjahr ab, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in der Weise zu berücksichtigen, dass er als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG nimmt damit auch eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

     

    Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Ermittlung und zeitliche Zuordnung der Gewinnanteile i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wobei grundsätzlich nicht auf die Sicht des Gesellschafters (Mitunternehmers), sondern auf die der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Personengesellschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte und der Gesellschafter Subjekt der Einkünfteerzielung ist (vgl. BFH 11. 4.05, GrS 2/02, BStBl II 05, 679). Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft folgend sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen ( BFH 3.7.95 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa). Damit schied im Streitfall die Umqualifizierung der Einkünfte der GmbH & Co.KG aus; denn sie hatte im Streitjahr eben keine (auch keine anteiligen) gewerblichen Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezogen.

     

    PRAXISHINWEIS | Da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht vorlagen, braucht der BFH nicht über die Verfassungsmäßigkeit der in § 52 Abs. 32a EStG angeordneten rückwirkenden Anwendung der Vorschrift auch für den Veranlagungszeitraum 2005 entscheiden. Gleichfalls braucht er nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG im Streitfall auch deshalb ausscheidet, weil die gewerbliche Beteiligung der Klägerin für deren gesamte Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist.

     
    Quelle: ID 43006024

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