30.04.2020 · Fachbeitrag · Abgabenordnung
Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsache
| Deklariert ein angestellt tätiges Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk einen Beitrag in Höhe des eigenen und des Arbeitgeberbeitrags – zu Unrecht – als eigenen Beitrag, verletzt das FA seine Ermittlungspflicht, wenn es nicht nachfragt. Erfährt das FA im Nachhinein davon, verstößt eine Änderung der Festsetzung wegen nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen i. S. v. § 173 AO nicht gegen Treu und Glauben, denn die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen wiegt schwerer als die Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA (FG Düsseldorf 28.1.20, 10 K 546/19 E, rkr.) |
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