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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderung eines Steuerbescheids bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten

    | Das FG Münster (14.8.23, 8 K 294/23 E, Urteil; Rev. BFH IX R 20/23 ) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden kann, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. |

     

    Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 175b Abs. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. § 175b AO ist ‒ ebenso wie § 93c AO ‒ nach Art. 97 § 27 Abs. 2 des Abgabenordnungs-Einführungsgesetzes (EGAO) für Besteuerungszeiträume nach 2016 anzuwenden.

     

    Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Auswertung beruhte. Denn für die Anwendbarkeit des § 175b AO ‒ anders als in den Fällen des § 173 AO ‒ kommt es nicht darauf an, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde vorliegt. Ebenso unerheblich ist es, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheides ein mechanisches Versehen i. S. d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist. Demensprechend ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen korrekt erklärt hat. Denn die vom FA vorgenommene fehlerhafte Auswertung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird dadurch nicht richtig.

    Quelle: ID 49737798