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Anforderung zur Überlassung von Datenträgern für BP kann unverhältnismäßig sein
| Die Anforderung eines Datenträgers nach GDPdU bei einer BP ist ohne Angabe von Art und Ort der Speicherung durch die Finanzverwaltung unverhältnismäßig (FG München 27.6.18., 1 KJ 2318/17, Rev. BFH VIII R 24/18 ). |
Mit der Prüfungsanordnung wurde die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU angefordert. Aus der Anforderung war nicht erkennbar, wo die Finanzverwaltung die Daten speichern und auswerten und wie lange die Speicherung erfolgen werde.
Die GDPdU regeln, dass ein überlassener Datenträger spätestens nach Bestandskraft der Bescheide, die aufgrund der Betriebsprüfung erlassen wurden, an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen ist. Eine Regelung, wie und wo die Auswertung des Datenträgers zu erfolgen hat, ist in den GDPdU jedoch nicht enthalten. Die Auswertung könnte in den Räumen des Steuerpflichtigen, in den Diensträumen der Finanzverwaltung oder auf dem Laptop des Betriebsprüfers erfolgen. Dadurch sieht das FG eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere durch die Nutzung der Daten auf einem Laptop besteht die Gefahr, dass die Daten z. B. durch Diebstahl in fremde Hände geraten könnten.
Da die Anforderung des Datenträgers keine Information zu dem Umfang der Nutzung gibt, ist das Vorlageverlangen des FA rechtswidrig. Im Revisionsverfahren wird der BFH entscheiden, ob dieser Rechtsansicht gefolgt wird.
StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de