· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Keine Haftung des Gesellschafters für eine Duldungsverpflichtung der GbR
| Der Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Gesellschafter für eine Duldungsverpflichtung der GbR ist nach § 191 Abs. 1 AO nicht möglich. § 191 Abs. 1 AO verwendet lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. §§ 37 Abs. 1 und 218 Abs. 1 AO und ist inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet (FG Münster 20.11.19, 9 K 315/17 K). |
Das Gesetz enthält nach Ansicht des FG Münster insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke. § 191 Abs. 1 S. 1 AO regelt vielmehr abschließend, dass in den dort ausdrücklich genannten Fällen durch Verwaltungsakt Belastungen des Steuerpflichtigen begründet werden können. Der Gesetzgeber hat sich zum Inhalt und zum Umfang dieser Befugnis Gedanken gemacht und diese (anders als im Sozialrecht) ausdifferenziert geregelt. Dementsprechend ist eine abschließende Regelung zu unterstellen, auch wenn diese für die Finanzverwaltung zu dem weniger praktikablen Ergebnis führt, bei Duldungsverpflichtungen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu müssen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Befugnis zum Erlass eines Duldungsbescheids systematisch um eine vollstreckungsrechtliche Regelung handelt, deren Einbeziehung in das Steuerrecht zwar sinnvoll erscheint, aber nicht zwingend ist.
Das FG hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.