· Nachricht · Abgabenordnung
Kleinstbetriebe müssen keine elektronische Steuererklärung abgeben
| Sind die Kosten für die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen unverhältnismäßig zu der Betriebsgröße, muss eine Genehmigung zur Papierabgabe erteilt werden ( FG Rheinland-Pfalz 12.10.16, 2 K 2352/15 ). |
Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, hat er nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG die Einkommensteuererklärung elektronisch an das FA zu übermitteln. Bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit kann eine Genehmigung zur Abgabe in Papierform erteilt werden. Wirtschaftliche Gründe liegen laut. FG auch dann vor, wenn die Einnahmen der Gewinneinkunftsart so gering sind, dass Umstellungskosten und laufende Wartungs- und Administrationskosten erheblich ins Gewicht fallen. Vorhandenes Vermögen oder hohe Einkünfte aus den Überschusseinkunftsarten sind dabei unbeachtlich.
Das FG hat sich im Urteil an der Umsatzgrenze von 17.500 EUR orientiert. Erst bei Überschreiten dieses Betrages besteht die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Anlage EÜR. Es ist widersinnig, wenn trotzdem auf eine elektronische Steuererklärung bestanden wird.
PRAXISHINWEIS | Die EÜR ist jedoch verpflichtend elektronisch abzugeben, sobald auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet wird. Ebenso ist ab dem VZ 2016 durch die Neufassung des § 7g EStG bei Bildung von Investitionsabzugsbeträgen die EÜR elektronisch zu übermitteln. |
StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de