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Kontrollmitteilungen bei einem Berufsgeheimnisträger ohne vorherigen Hinweis
| Wird beabsichtigt, im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO) zu fertigen, ist der Steuerpflichtige hierüber rechtzeitig vorher zu informieren (FG Berlin-Brandenburg 27.2.23, 7 K 7160/21). |
Durch die Außenprüfung bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft erfuhr das FA von umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen einer Mandantin und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Nach Meinung des FG war das FA nicht befugt, aufgrund des Kontrollmaterials die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung zu erlassen. Die Übersendung der Kontrollmitteilungen war verfahrensrechtlich nicht zulässig und ohne dieses Kontrollmaterial und dessen Fernwirkungen bestand kein Anlass, die streitbefangene Festsetzung vorzunehmen. Darin, dass die Prüferin die Übersendung der Kontrollmitteilungen gegenüber den Rechtsanwälten entgegen Ziff. 7 zu § 194 AEAO nicht angekündigt hatte, lag eine Verletzung des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz der Mandantin und/oder von deren Rechtsanwälten. Den Rechtsanwälten stand nicht die Möglichkeit offen, durch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach Anordnung der Betriebsprüfung auszuschließen, dass das FA aus nach § 104 Abs. 1 AO geschützten Unterlagen Informationen für Kontrollmitteilungen entnahm und diese an die zuständigen Finanzämter übersandte.