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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Berufsgeheimnis schützt nicht vor einer Prüfungsanordnung

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Der BFH hat zwar bestätigt, dass eine Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger zulässig ist (BFH 30.6.23, VIII B 13/22). Doch das FA muss bei der Prüfung Rücksicht nehmen. So hat das FG Berlin-Brandenburg (27.2.23, 7 K 7160/21) entschieden, dass der Prüfer einen Rechtsanwalt im Voraus über seine Absicht informieren muss, Kontrollmaterial weiterzuleiten. Wenn er dies versäumt, führt dies zu einem Verwertungsverbot. Das auswertende FA muss nachweisen, dass der Prüfer seine Absicht, Kontrollmitteilungen zu erstellen, im Voraus angekündigt hat. Zweifel gehen zulasten des FA. |

    1. Sachverhalt

    Im Jahr 2015 beauftragte die Klägerin Rechtsanwälte, um ihre rechtlichen Interessen gegenüber einer GmbH zu vertreten. Nachdem die GmbH aufgefordert wurde, rückständige Zahlungen zu leisten, wurden die Zahlungen auf das Fremdgeldkonto überwiesen und anschließend bar an den Geschäftsführer der Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin reichte in den Jahren ab 2012 keine Umsatzsteuererklärungen oder Jahresabschlüsse ein und das FA beantragte zweimal erfolglos die Löschung der Klägerin als vermögenslos.

     

    Im Jahr 2019 führte das FA eine Betriebsprüfung im Büro der Rechtsanwälte der Klägerin durch, die auch das Jahr 2015 umfasste. Die Prüferin erstellte dabei zwei Kontrollmitteilungen mit Unterlagen zum Schriftverkehr mit der GmbH. Das FA schätzte daraufhin die Umsatzsteuergrundlagen der Klägerin, wogegen sie Einspruch erhob. Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe, da das FA in der Kanzlei ihrer Anwälte das Fremdgeldkonto geprüft und es trotz der anwaltlichen Schweigepflicht als Grundlage für das Verfahren verwendet habe.