· Fachbeitrag · Abgeltungsteuer
Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus!
| Der Ausschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. ( FG Münster 20.9.13, 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen). |
Das FG fordert vielmehr, dass aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein muss, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt. Ist das nicht der Fall, so sind Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner keine „nahe stehenden Personen“ i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG. Der Begriff des „Nahestehens“ ist eng am Gesetzeszweck auszurichten.
In diesem Fall hatte der Kläger einem Berufskollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Steuerberatungsgesellschaft des Klägers finanzierte. Der Kläger war der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% - und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz - zu versteuern seien. Das sah das FG genauso. Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein „Näheverhältnis“ zwischen dem Kläger und seinem gesellschaftsrechtlich und beruflich verbundenen Kollegen, dem er das Darlehen gewährt hatte.
PRAXISHINWEIS | Es muss klar zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsausübung einerseits und der Darlehensgewährung andererseits unterschieden werden. Auch wenn (wie hier) der Darlehensgeber im Rahmen der gemeinsamen Steuerberatungsgesellschaft eine beherrschende Stellung hat, diese Beziehung aber nicht auf das „Ob“ und „Wie“ des Darlehensvertrages durchschlägt, dann stehen sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer auf der Ebene des Darlehensvertrages wirtschaftlich gleichwertig gegenüber. |