· Nachricht · Ärztebewertungsportal
Bewertungen einer Behandlung müssen gelöscht werden, wenn sie nicht hinreichend belegt werden
von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de
Der Behandler kann verlangen, dass die Bewertung einer Behandlung vollständig gelöscht wird, wenn er bestreitet, dass die Behandlung überhaupt stattgefunden hat und der Betreiber des Bewertungsportals keine aussagekräftigen und nur anonymisierte Unterlagen vorlegt (LG Frankfurt a. M. 5.3.15, 2-03 O 188/14). |
Sachverhalt
Der Patient hatte die Hautärztin sehr schlecht bewertet. Er warf ihr vor, ihn nur flüchtig untersucht und dabei eine Hauterkrankung übersehen zu haben. Die Ärztin bestritt, dass die Behandlung so überhaupt stattgefunden habe. Das Portal legte lediglich umfangreich geschwärzte Unterlagen vor, die wenig aussagekräftig waren.
Anmerkungen
Das LG Frankfurt untersagte dem Portal die Veröffentlichung der gesamten Bewertung. Der Betreiber eines Bewertungsportals muss aufzeigen, dass und wie er den Patienten kontaktiert hat und wie er seine Bewertung belegt. Denn nur dann kann der bewertete Arzt nachweisen, dass seine Beanstandung berechtigt ist. In diesem Fall hätte der Patient belegen müssen, woher die Diagnose der Hauterkrankung stammt, denn Diagnosen bleiben Ärzten vorbehalten. Benennt der Portalbetreiber den Bewertenden nicht und legt er nur wenig aussagekräftige Schreiben und Unterlagen des Bewertenden vor, ist davon auszugehen, dass die Bewertung unwahr ist (§ 138 III ZPO). Falsche Tatsachenbehauptungen sind aber zu unterlassen. Auf die Prüfung weiterer Äußerungen oder Bewertungen kommt es nicht mehr an (vgl. BGH 26.10.00, I ZR 180/98 zum Wettbewerbsrecht).
Auch mit Blick auf den Datenschutz kommt man zu keinem anderen Ergebnis, solange der Bewertete die Löschung der Bewertung und keine Auskunft über den Patienten verlangt.
Insgesamt wird der Bewertete durch die unwahre Tatsachenbehauptung stärker beeinträchtigt als der Portalbetreiber in seiner Kommunikationsfreiheit.
Praxishinweis
Die Entscheidung des LG Frankfurt ist folgerichtig und auch praxistauglich. Sie gibt dem Patienten das Recht, seine tatsachenbezogenen Wertungen zu belegen und dem Arzt die Möglichkeit, sie z.B. mit Behandlungsdokumentationen oder Befunden zu widerlegen. Hätte der Patient seine medizinisch-wertende Behauptung näher dargetan und so belegt, wäre die negative Gesamtbewertung wohl nicht anzugreifen gewesen.