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  • · Fachbeitrag · Alterseinkünfte

    Besteuerung der Einmalleistung aus einem Versorgungswerk

    | Zahlt ein berufsständisches Versorgungswerk dem Steuerpflichtigen neben laufenden Rentenbezügen eine Einmalleistung in Form einer Teilkapitalisierung des Rentenanspruchs aus, stellt die Einmalleistung „andere Einkünfte“ i.S. von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar. Die Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a.F. kann ab 2005 nicht analog angewendet werden. Die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß (FG Münster 16.5.12, 12 K 1280/12 E). |

     

    Der Kläger, ein Zahnarzt, erhielt ab September 2005 eine Altersrente und (mit Rentenbeginn) einen Einmalbetrag ausbezahlt, den das FA zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme erfasste. Der Kläger bezweifelte, ob Teilkapitalisierungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst sind, und wand ein, dass eine Doppelbesteuerung eingetreten sei, da die Beiträge zur Versicherung überwiegend aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien. Das FG Münster folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Besteuerung von Einmalbeträgen stehe im Gesetz und auch eine Doppelbelastung liege nicht vor, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien. Bereits zuvor hatten das FG Niedersachsen (27.3.12, 12 K 74/11, Rev. BFH X R 11/12) und das FG Düsseldorf (18.1.12, 15 K 1556/11 E, Rev. BFH X R 3/12) ähnlich entschieden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 227 | ID 34840080