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  • · Fachbeitrag · Ansparrücklage/Investitionsabzugsbetrag

    Objektive Möglichkeit der Investition

    | Wurde ein Einzelunternehmen zum 1.1. in eine Personengesellschaft eingebracht, darf für das letzte Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens keine Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 bis 5 EStG a.F.) gebildet werden, da es objektiv unmöglich ist, die Investition im Einzelunternehmen durchzuführen. Die Ansparrücklage ist daher aufzulösen (FG Münster 26.5.11, 3 K 1416/08 E,G,EZ; Rev. zugelassen). |

     

    Zwar verkennt das FG Münster nicht, dass die GmbH & Co. KG gemäß § 24 UmwStG in die Rechtsposition des Einzelunternehmens eintrat und den Betrieb des Klägers als Rechtsnachfolgerin tatsächlich im Wesentlichen unverändert fortführte. Das bedeute jedoch nicht, dass für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung vorliegen, der eingebrachte und der aufnehmende Betrieb als Einheit betrachtet werden dürften. Es handle sich weiter um zwei selbstständige Betriebe, für die die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Ansparrücklage jeweils zu prüfen seien. Das gleiche Problem stellt sich auch beim Investitionsabzugsbetrag.

     

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