· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ansparabschreibung bei anstehender Einbringung in eine Kapitalgesellschaft möglich?
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Steht im Zeitpunkt der Geltendmachung einer Ansparabschreibung bereits fest, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, darf eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. nicht mehr gebildet werden (BFH 14.4.15, GrS 2/12). |
Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Bauunternehmen. In der Steuererklärung 2003, die August 2004 beim FA eingereicht wurde, machte er eine Ansparabschreibung i.S. des § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG 2002 a.F. geltend. Zum 1.1.04 brachte er jedoch sein Einzelunternehmen nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in eine neu gegründete GmbH ein, wobei die Buchwerte fortgeführt wurden. FA und FG lehnten den Abzug der Ansparabschreibung in dem Einzelunternehmen in Höhe von 154.000 EUR ab. Sie gaben dazu an, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investition nicht gegeben sei. Die Einbringung würde als Veräußerung des Einzelunternehmens gelten.
Der X. Senat beabsichtigte der Revision stattzugeben. Der I. Senat hat jedoch einen ähnlichen Fall ablehnend entschieden (BFH 19.5.10, I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072, Rz. 17) und hält an dieser Meinung fest. Somit durfte sich der große Senat mit dieser Frage beschäftigen und gab eine eindeutige Antwort.
Anmerkungen
Die Bildung der Ansparabschreibung und die spätere Investition müssen durch denselben Steuerpflichtigen erfolgen. Dies ist im Klagefall nicht gegeben. Außerdem ist im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung beim FA die Investition objektiv nicht mehr möglich bzw. ausgeschlossen, da die Einbringung und damit die Betriebsveräußerung bereits in die Wege geleitet war.
Die Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft ist ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang, da als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte gewährt werden. Ob die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, ist dabei bedeutungslos. Entscheidend ist, dass sich der Rechtsträger des Betriebs ändert.
Dem steht auch nicht § 22 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 entgegen, wonach die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Die im UmwStG genannte Rechtsnachfolge bezieht sich auf das übernommene Betriebsvermögen, also auf objektbezogene Besteuerungsmerkmale wie dessen Bewertung und Abschreibung.
Die aufnehmende Gesellschaft folgt der Person des Einbringenden rechtlich nicht nach und wird damit auch nicht zum selben Steuerpflichtigen nach § 7g EStG. Die Investitionsentscheidungen der neuen Gesellschaft werden nicht mehr von dem ursprünglichen Betriebsinhaber getroffen, sondern von den Organen der neuen Kapitalgesellschaft.
Durch die Ansparabschreibung soll kleineren Unternehmen ein Liquiditätsvorteil gewährt werden, der für die Durchführung der Investitionen genutzt werden kann. Bei der Einbringung ist das nicht erfüllt, da der ursprüngliche Betriebsinhaber durch die Ansparabschreibung einen steuerlichen Vorteil erhält, deren Ersparnis nicht automatisch der Kapitalgesellschaft zugute kommt.
Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung ist eine Prognose zu der voraussichtlichen Anschaffung abzugeben. Die Geltendmachung erfolgt nicht am Bilanzstichtag, sondern im Zeitpunkt der Einreichung beim Finanzamt. Ist die Anschaffung demnach nicht mehr möglich, wird die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG ausgeschlossen.
Praxishinweise:
Es gab bereits etliche Entscheidungen zu der Betriebsbezogenheit im Zusammenhang mit der Ansparabschreibung:
- Realteilung (BFH 29.3.11, VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 14, 299): Ein Sozius einer Rechtsanwalts-GbR hat eine Ansparabschreibung für einen Pkw geltend gemacht, nachdem die Sozietät bereits vor Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung zu Buchwerten real geteilt wurde. Dem BFH genügte die wirtschaftliche Kontinuität des Sonderbetriebsvermögens zu der anschließenden Einzelpraxis zur Gewährung der Ansparabschreibung.
- Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (FG Köln, 28.8.02, 14 K 387/01 oder FG Münster, 26.5.11, 3 K 1416/08, Rev. BFH X R 31/11): Beide Male wurde entschieden, dass die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft ebenfalls ein entgeltlicher Vorgang ist und damit eine Investition in dem Einzelunternehmen nach Einbringung nicht mehr möglich ist.
- Vorweggenommene Erbfolge: Das FG Rheinland-Pfalz (23.2.10, 3 K 2497/08) verwehrte eine Ansparabschreibung, da im Zeitpunkt der Bilanzerstellung das Unternehmen im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge bereits auf den Sohn übergegangen war. Ebenso entschied das FG Niedersachsen (1.4.12, 4 K 210/11, Rev. BFH IV R 14/12), wogegen jedoch Revision anhängig ist.