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Die Notdienstpauschale und die Umsatzsteuer
von StB Dipl.-Kauffrau Susanne Bertling, Köln, www.sanotax.de
| Durch das zum 1.8.13 in Kraft getretene ANSG (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz) soll die unterschiedliche Belastung der Apotheken durch Notdienste ausgeglichen werden. Für jeden geleisteten Notdienst erhalten die Apotheken einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds des Deutschen Apothekerverbands e.V., dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF, www.dav-notdienstfonds.de ). Das Verfahren hat in der Praxis zu einer großen Verunsicherung der Apotheker geführt, weswegen es hier nochmals erläutert werden soll. |
Seit dem 1.8.13 wird zur Finanzierung des NNF der packungsbezogene Fixzuschlag für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel (Rx-Packungen) zur Anwendung am Menschen um 16 Cent zzgl. USt (= 19 Cent) erhöht.
- Für GKV-Rezepte führen die Rechenzentren den Betrag automatisch ab.
- Für Privatversicherte müssen die Apotheken eine Selbsterklärung abgeben. Die Anzahl der Rx-Packungen wird monatlich von der Software ausgewiesen und kann auf ein eigens dafür entwickeltes Rezept gedruckt werden. Die Abrechnung läuft dann ebenfalls über das Rechenzentrum.
Aus dem NNF erhalten die Apotheken anstelle der bisher üblichen 2,50 EUR je Inanspruchnahme des Notdienstes seit dem 1.8.13 für jeden vollständig erbrachten Notdienst zusätzlich einen pauschalen Zuschuss. Der Zuschuss errechnet sich aus der Höhe des im Fonds angelaufenen Betrags geteilt durch die Anzahl der insgesamt von allen Apotheken geleisteten Notdienste. Die Berechnung hängt also von variablen Größen ab, sodass der Zuschuss von Quartal zu Quartal variieren kann.
Was sich kompliziert und aufwendig anhört, ist es in der Praxis auch. Umsatzsteuerlich sind dabei zwei Sachverhalte zu unterscheiden:
- Der Fixzuschlag i.H. von 16 Cent ist bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises als Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, d.h., der Abgabepreis ist um 19 Cent zu erhöhen.
- Der Zuschuss für die geleisteten Notdienste unterliegt als echter Zuschuss i.S. des Abschn. 10.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE nicht der Umsatzsteuer (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE; LfSt Bayern 5.2.14, S 7200.1.1-20/5 St33).
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Ein Apotheker, der im August und September 2013 insgesamt 4 Volldienste absolviert hat, erhält aus dem NNF dafür 895,16 EUR (223,79 EUR x 4). Dieser Betrag unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der Apotheker kann den Betrag netto vereinnahmen und muss keine Umsatzsteuer abführen. Der Zuschuss erhöht als sonstiger betrieblicher Ertrag den Gewinn der Apotheke und ist bei der Einkommensteuerveranlagung vom Apotheker zu versteuern. |