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  • · Nachricht · Arbeitslohn

    Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

    | Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat (BFH 21.11.24, VI R 12/22). |

     

    Der Kläger veröffentlichte zwischen 2006 und 2016 acht Publikationen im Rahmen seiner Habilitation, die ihm 2016 von der Universität A anerkannt wurde, nachdem er bereits 2014 zum Professor an der Hochschule S berufen worden war. 2018 erhielt er für seine Habilitation einen dotierten Forschungspreis vom Y-Institut, den das FA als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit einstufte.

     

    Der BFH gab dem Kläger Recht: Bei dem Preisgeld handele es sich um keine steuerbare Einnahme. Die Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigten es nicht, in dem Preisgeld eine durch das Dienstverhältnis veranlasste Zuwendung zu sehen. Mit dem Wissenschaftspreis werde vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet. Ebensowenig könne das Preisgeld den Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers zugeordnet werden; denn der Kläger wurde nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Schließlich fällt das Preisgeld auch nicht als Einnahme aus sonstigen Leistungen unter § 22 Nr. 3 EStG, da es kein leistungsbezogenes Entgelt für die Habilitationsschriften darstellt, sondern aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen wurde.

    Quelle: ID 50355113