· Nachricht · Arbeitsrecht
Einseitige Zielvorgaben durch Arbeitgeber sind in Zielvereinbarungen unwirksam
| Klauseln in Arbeitsverträgen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, Ziele für eine variable Vergütung einseitig festzulegen, sind unwirksam. Eine solche Regelung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das Urteil stärkt die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern (BAG 3.7.24, 10 AZR 171/23, Urteil). |
Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Arbeitnehmer, Schadensersatz gefordert, da der Arbeitgeber die Zielvorgaben für eine Bonuszahlung nach gescheiterten Verhandlungen einseitig festgelegt hatte. Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur ernsthaften Verhandlung verstoßen habe, was zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führte. Die Klausel, die eine einseitige Festlegung der Ziele „nach billigem Ermessen“ vorsah, wurde als unangemessen eingestuft. Darüber hinaus erklärte das Gericht auch Stichtagsklauseln und Rückzahlungsverpflichtungen für unwirksam, sofern sie nicht mit der Belohnung von Betriebstreue, sondern mit der erbrachten Arbeitsleistung verknüpft sind.