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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

    | In einer therapeutischen Praxis, also einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen (ArbG Cottbus 17.6.21, 11 Ca 10390/20, Urteil). |

     

    Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung i. d. R. gerechtfertigt.

    Quelle: ID 47612624

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