· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Nachfolger muss Praxispersonal nicht zwingend übernehmen
| Ist der Praxiserwerber lediglich an der Zulassung interessiert und führt er die Praxis nicht fort, liegt kein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB vor. Ein Arbeitnehmer kann sich dann auch nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB berufen ( BAG 22.6.11, 8 AZR 107/10 ). |
Die neuen Praxisinhaber mussten in diesem Fall die Arzthelferin also nicht weiterbeschäftigen. Sie hatten die Praxis ohnehin nur der Zulassung wegen erworben und nach Erwerb geschlossen. Auch das Praxisinventar und der Patientenstamm wurden nicht übernommen.
Das BAG gelangt zu diesem Ergebnis durch folgende Überlegung: Den Betrieb Arztpraxis prägen im Wesentlichen die menschliche Arbeitskraft („eingespieltes Mitarbeiterteam“) und die Fachkenntnisse der Mitarbeiter. Die materiellen und immateriellen Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung (betriebsmittelarmer Betrieb). Ein solcher Betrieb kann unter Aufrechterhaltung seiner Identität nur dann von einem Betriebserwerber fortgeführt werden, wenn das Mitarbeiterteam übernommen wird. Diesem war laut Sachverhalt jedoch zuvor gekündigt worden. Die Argumentation macht auch schon die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten deutlich. Je betriebsmittelintensiver z.B. eine Praxis ist (Radiologen, Nuklearmediziner), desto stärker fallen die Betriebsmittel ins Gewicht. Auch selektive Kündigungen/Übernahmen sind vor diesem Hintergrund kritisch zu bewerten.