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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrags für einen Arzt in der Weiterbildung

    | Ist nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde, ist die Befristung unwirksam ( BAG 14.6.17, 7 AZR 597/15 ). |

     

    Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012 schloss sie mit einem Krankenhaus einen nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) für zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“. Mit der Klage machte sie den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. U. a. konnte sie im Laufe des Arbeitsverhältnisses nur einen Teil der nach der Weiterbildungsordnung erforderlichen Untersuchungszahlen erwerben. Ihre Klage hatte vor dem LAG und dem BAG Erfolg.

     

    Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund u. a. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat. Dazu sind anzugeben: