· Nachricht · Architektenleistung
Bereits Abschlagszahlungen sind gewinnerhöhend zu aktivieren
| Der Gewinn eines Architekten oder Ingenieurs ist nicht erst bei der Abnahme der Planungsleistungen oder mit der Honorarschlussrechnung realisiert, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Der Grundsatz Gewinnrealisierung erst mit Übergabe und Abnahme des Werks durch den Auftraggeber, gilt nämlich dann nicht, wenn die Abnahme und damit der Entgeltanspruch des Ingenieurs durch Sonderregelungen, wie etwa durch eine Gebührenordnung, verändert wird ( BFH 14.5.14, VIII R 25/11 ). |
Gewinne sind nur dann zu bilanzieren, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind:
- Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird der Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher ist.
- Eine Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie erbracht worden ist. Zwar bedarf es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und Abnahme des Werks durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Dies gilt aber nur, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen des Entgeltanspruchs nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden.
Diese Sonderregelung existiert aber bei Architekten- und Ingenieurleistungen in Form der HOAI. Nach dem damals geltenden § 8 Abs. 2 HOAI (er entspricht dem Sinn nach § 15 Abs. 2 HOAI 2013) hat der Architekt oder Ingenieur in angemessenen zeitlichen Abständen für bereits nachgewiesene Leistungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser setzt weder voraus, dass eine Teilabnahme vereinbart worden ist, noch dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Erforderlich ist lediglich, dass der Auftragnehmer die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung vorgelegt hat. Damit ist die Abschlagszahlung mit der auftragsgemäßen Erbringung der Leistung verdient, und der Abschlagsbetrag ist in der Bilanz gewinnerhöhend zu erfassen.
PRAXISHINWEIS | Freiberufler mit vergleichbaren Regelungen in ihren Gebührenordnungen, die den Gewinn durch eine Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln, sind nicht betroffen. Bei ihnen werden Honorare grundsätzlich erst mit der Zahlung steuerpflichtig. Anders sieht es bei bilanzierenden Freiberuflern aus. Bei ihnen sind alle am Abschlussstichtag realisierten Gewinne zu berücksichtigen. Auf den Zahlungsfluss kommt es nicht an. Bei ihnen muss daher die Gewinnplanung überdacht werden, denn wegen der BFH-Entscheidung wird es in einzelnen Jahren zu höheren oder niedrigeren als den geplanten Gewinnen kommen. Dabei ist auch auf die Liquidiätswirkung der von der Planung abweichenden steuerlichen Belastung zu achten. |