· Fachbeitrag · Ausbildungskosten
Bereits ein zweites Musterverfahren anhängig
| Entgegen der für den Steuerpflichtigen günstigen BFH-Rechtsprechung 2011 können Aufwendungen für die Erstausbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben, sondern nur bis maximal 6.000 EUR ab 2012 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese „Nichtanwendungsgesetzgebung“ benachteiligt insbesondere Steuerpflichtige mit sehr kostspieliger Ausbildung. So auch im Fall des FG Baden-Württemberg (10 K 4245/11 ), in dem ein Pilot eine frühzeitige Vorlage zum BVerfG begehrt. |
Ein anderes Verfahren hat es schon bis vor den BFH geschafft (FG Niedersachsen 3.11.11, 11 K 467/09, Rev. BFH VIII R 49/11). Betroffene sollten die Kosten dennoch weiterhin als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen. In Einspruchsverfahren tritt insoweit die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ein. Siehe hierzu auch den Beitrag „Abzugsverbot für Erststudiums- und Erstausbildungskosten“ (Kreft, PFB 12, 12).