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BZSt darf keine Außenprüfung anordnen
| Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (BFH 20.12.23, I R 21/21). |
Ein FA hatte eine Außenprüfung bei einer Konzerdirektion angeordnet, die für Veranstaltungen ausländische Künstler engagierte, um die Voraussetzungen für den Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG zu überprüfen. Die Konzertdirektion wehrte sich gegen diese Anordnung, da sie der Ansicht war, dass das BZSt dafür zuständig sei.
Der BFH sah das nicht so:
- Nach der BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich im Finanzverwaltungsgesetz enumerativ angeordneten Anwendungsfälle, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamts. Nach diesen Maßgaben ist mit der im Jahr 2009 erfolgten Übertragung der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 FVG genannten Aufgaben keine sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung von Außenprüfungen bei beschränkt Steuerpflichtigen beziehungsweise inländischen Steuerabzugsverpflichteten begründet worden.
- Das FA ist als Landesfinanzbehörde für die Anordnung einer Außenprüfung bei der Klägerin sachlich zuständig. Denn nur die Durchführung der Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 1 EStG wurden auf das BZSt übertragen, nicht aber die im Sinne der §§ 193 ff. AO formalisierte Prüfung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Verfahren. Die formalisierte Prüfung betrifft die Verwaltung der Einkommensteuer von beschränkt Steuerpflichtigen und bleibt damit im sachlichen Zuständigkeitsbereich des FA als Landesfinanzbehörde.
Quelle: ID 50000428