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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Opfergrenze bei Selbstständigen ist nach Drei-Jahresdurchschnitt zu ermitteln

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Die Opfergrenze zur Beurteilung einer Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden nach einem Drei-Jahresdurchschnitt zu ermitteln um Schwankungen auszugleichen (BFH 28.4.16 VI R 21/15).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Freiberufler, der Unterhaltsleistungen für seine beiden Kinder in Höhe von je 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Im Streitjahr 2012 erfolgten erhebliche Steuernachzahlungen für Vorjahre sowie hohe laufende Steuervorauszahlungen. Für das Streitjahr betrachtet wurde dadurch die Opfergrenze unterschritten, so dass die Unterhaltsaufwendungen seitens des Finanzamtes nicht berücksichtigt wurden. Das FG gab der Klage statt. Die folgenden Revision wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.

     

    Anmerkungen

    Unterhaltszahlungen an für nach dem Zivilrecht berechtigte Personen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige in der Lage ist, neben der Bestreitung seines eigenen Lebensbedarfs die Unterhaltsaufwendungen zu tragen. Zur Überprüfung findet die Opfergrenze Anwendung. Das Einkommen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden unterliegt jedoch zum Teil erheblichen Schwankungen. Es kann daher vorkommen, dass die Opfergrenze in einem Jahr unterschritten und in einem anderen Jahr überschritten wird. Um Schwankungen aufzufangen ist daher bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein Durchschnitt von drei Jahren zu nehmen. Diese Vorgehensweise entspricht sogar der familienrichterlichen Praxis. Steuerzahlungen sind zwar grundsätzlich im Zahlungsjahr abzuziehen, jedoch darf dadurch kein offensichtliches Ungleichgewicht entstehen. Im Urteilsfall ist daher der Durchschnitt aus den Steuerzahlungen der Jahre 2010 bis 2012 zu ermitteln, wodurch im Streitjahr die Opfergrenze nicht mehr unterschritten wird und die Unterhaltsaufwendungen zum Abzug gelangen.

     

    Praxishinweise

    Bei Unterhaltsleistungen an den Ehegatten, minderjährige Kinder oder einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft ist die Opfergrenze nicht anwendbar. Das Argument des Klägers, die Steuerzahlungen wurden aus angesparten Mitteln beglichen und nicht aus dem Jahreseinkommen, hat jedoch lt. BFH keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und nicht anhand der Vermögensverhältnisse.

    Quelle: ID 44198710