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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen berechnen

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (BFH 28.3.12, VI R 31/11).

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA berücksichtigte nur einen Teil der Kosten und legte bei der Berechnung der gewerblichen Einkünfte den Gewinn des Streitjahres zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.

     

    Anmerkungen

    Die Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen durch das FA war nach Ansicht des BFH insofern rechtsfehlerhaft, als das FA hinsichtlich der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr (2008) erzielten Einkünfte abgestellt habe. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterlägen, sei der Berechnung der Unterhaltsleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Die Berechnung des FA berücksichtige dies nicht. Nach dem Zweck des § 33a EStG sei die konkrete Unterhaltsverpflichtung maßgeblich. Für den Streitfall bedeutete dies, dass die Berechnung auf der Grundlage der von 2006 bis 2008 erzielten Einkünfte vorzunehmen und dann auf das Kalenderjahr 2008 zu beziehen war.