· Fachbeitrag · Bedarfsplanung
Unterquoten bei den Fachinternisten ‒ bessere Steuerung von Subspezialisierungen?
von RAin Dr. Karin Hahne, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler und Partner, www.hfbp.de, Frankfurt am Main
| In den Bedarfsplanungsrichtlinien sind die Verhältniszahlen, das heißt die Einwohnerzahl pro Arzt bzw. Psychotherapeut nach Arztgruppen und Planungsbereich als bundeseinheitlicher Maßstab festgelegt. Der Gesetzgeber hatte den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 1.7.19 die geltenden Verhältniszahlen zu überprüfen und darauf aufbauend die vorhandenen Planungsinstrumente weiterzuentwickeln. Diesem Auftrag ist der G-BA durch Beschluss vom 16.5.19 nachgekommen. Die Neufassung der Bedarfsplanungsrichtlinie ist zum 30.6.19 in Kraft getreten. Die Vorgaben müssen von den Landesausschüssen bis spätestens zum Jahresende umgesetzt werden. |
1. § 13 Abs. 6 der Bedarfsplanungsrichtlinie
Die Verhältniszahlen für Kinder- und Jugendärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten und Fachinternisten wurden abgesenkt, da hier ein zusätzlicher Mehrbedarf an Ärzten bzw. Psychotherapeuten gesehen wurde.
Insbesondere für die Nachbesetzung von fachinternistischen Arztsitzen wurden Mindest- und Höchstquoten festgelegt, um eine gezieltere Berücksichtigung von Subspezialitäten zu erreichen.
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