· Fachbeitrag · Beitragsrecht
Versicherungspflicht der Tätigkeit eines Palliativmediziners in einem Netzwerk zur Versorgung von Palliativpatienten
| Die Tätigkeit eines Palliativmediziners aufgrund eines Kooperations-Honorarvertrags zur Erbringung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß §§ 132d i. V. mit 37b SGB V kann daher im Einzelfall selbstständig sein. Erfordern bestimmte Aufgaben eine gehobene spezielle Fachkunde, begründet allein die organisatorische Einbindung von Aufgaben in einen Betrieb noch nicht die Stellung als abhängig Beschäftigter. Diese Aufgaben können auch an selbstständig Tätige vergeben werden (LSG München 11.4.19, L 7 R 5050/17, Urteil). |
Der Kläger ist selbstständig tätig. Als Palliativmediziner arbeitete er in einem Netzwerk zur Versorgung von Palliativpatienten auf Stundenbasis. Laut sozialversicherungsrechtlichem Statusverfahren soll diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung ausgeübt werden.
Das Gericht kam zu seinem Ergebnis in Anwendung der grundlegenden BSG-Rechtsprechung (vertragliche Vereinbarung und tatsächliche Leistungserbringung; BSG 24.1.07, B 12 KR 31/06 R; BSG 4.7.07, B 11 AL 5/06 R). Allerdings war die grundlegende Entscheidung zu Honorarärzten (BSG 4.6.19, B 12 R 11/18 R) noch nicht ergangen. Dort hatte das BSG darauf verwiesen, dass die hohe Ausprägung der organisatorischen Einbindung in die Abläufe eines Krankenhauses einem Honorararzt keine unternehmerische Freiheit mehr lasse.