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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Das BVerfG erlaubt eine Partnerschaftsgesellschaft aus Anwälten, Ärzten und Apothekern

    von Bertram F. Koch, Justiziar der ÄKWL a. D., Of Counsel, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, Münster

    Das BVerfG (12.1.16, 1 BvL 6/13) hat das Verbot für Rechtsanwälte, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftgesellschaft zu verbinden (§ 59a Abs. 1 S. 1 BRAO), für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Der Gesetzgeber habe zu Recht den Zusammenschluss mit anderen Berufsgruppen in einer Partnerschaftsgesellschaft - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - zugelassen. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Anwälten mit Ärzten und/oder Apothekern sei kein so wesentliches zusätzliches Risiko für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

     

    Sachverhalt

    Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin, die auch Apothekerin ist, hatten eine interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft „für das Recht des Arztes und des Apothekers“ gegründet und zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet. Gegenstand der Gesellschaft soll(te) die jeweils selbstständige Berufsausübung sein. Allerdings soll(te) die Ärztin/Apothekerin nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben, noch eine Apotheke betreiben. AG und OLG hatten die Anmeldung mit Blick auf die aus ihrer Sicht eindeutige und abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO zurückgewiesen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt sind. Der mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde befasste BGH äußerte jedoch - anders als die Vorinstanzen - mit Blick auf u.a. Art. 12 Abs. 1 GG („Berufsfreiheit“) verfassungsrechtliche Bedenken, setzte das Verfahren aus und legte es dem BVerG vor.

     

    Anmerkungen

    Das BVerfG hat den mit der Regelung in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO für Rechtsanwälte verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als unverhältnismäßig und damit als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt angesehen. Es hat dabei zum wiederholten Mal den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herausgearbeitet, wonach ein - wie im konkreten Fall - grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Sinn zu erreichen.