· Fachbeitrag · Berufsrecht
Syndikus-Steuerberater darf nicht Geschäftsführer im Unternehmen seines Arbeitgebers sein
von StB Jürgen Derlath, Münster
Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Gesellschaft ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Die für Rechtsanwälte günstige Rechtsprechung ist in diesem Fall nicht auf Steuerberater übertragbar (FG Köln 18.5.11, 2 K 1765/09, NZB BFH VII B 136/11). |
Sachverhalt
Der Kläger ist als Steuerberater zugelassen. Darüber hinaus ist er Geschäftsführer zweier GmbHs, deren Gegenstand der Erwerb und die Bebauung von Grundbesitz ist. Die Kammer wies den Kläger darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Gesellschaft um eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handele. Die Bestellung als Steuerberater sei daher nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger vor allem mit den Argumenten, dass durch den Syndikus-Steuerberater der Widerspruch aufgelöst worden sei und Steuerberater gegenüber Rechtsanwälten nicht benachteiligt werden dürften. Denn Rechtsanwälte können als Organ einer Gesellschaft tätig werden. Mit beiden Argumenten hatte er keinen Erfolg.
Anmerkungen
Die Übernahme einer Organfunktion stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine solche gewerbliche Tätigkeit ist gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG aber grundsätzlich mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Dies gilt auch für einen Syndikus-Steuerberater (FG Niedersachsen 24.6.10, 6 K 349/09; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 09, § 58, Rn. 20). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers darf damit ein Syndikus-Steuerberater in dem Unternehmen seines Arbeitgebers gerade nicht die Organfunktion eines Geschäftsführers ausüben.
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