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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

    | Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist (BVerwG 31.7.19, 3 B 7.18, Beschluss). |

     

    Die Ärztin war rechtskräftig wegen Versicherungsbetrugs in 22 Fällen (§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bewährungszeit: drei Jahre). Daraufhin wurde die Approbation der Ärztin widerrufen, weil sie aus berufsrechtlicher Sicht unwürdig sei, den Beruf einer Ärztin weiter auszuüben. Der Widerruf wurde vom OVG bestätigt, das keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hatte. Vor dem BVerfG scheiterte die Ärztin dann auch mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

    Quelle: ID 46311083