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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Widerruf der Betriebserlaubnis einer Apotheke wegen fehlender Zuverlässigkeit

    | Die Betriebserlaubnis für eine Apotheke kann widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet, wenn vorsätzlich gefälschte Arzneimittel in Verkehr gebracht werden oder wenn Arzneimittel unmittelbar an Ärzte ausgegeben werden, die diese verordnen und den Patienten dann direkt aushändigen. In diesen Fällen fehlt es an der für den Betrieb einer Apotheke erforderlichen Zuverlässigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG (VerwG Leipzi 17.05.24, 5 L 218/24, Beschluss). |

     

    In diesem Verfahren für den einstweiligen Rechtsschutz unterlag ein Apotheker, der wiederholte apotheken- und arzneimittelrechtliche Verstöße über Jahre hinweg begangen hatte, rechtskräftig wegen des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel (insbes. Fentanyl) und wegen Computerbetrugs verurteilt worden war und gegen den eine Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 59 Fällen mit einem mutmaßlichen Schaden von 412.000 EUR anhängig ist. Der Apotheker ging von „singulärem Fehlverhalten oder Versehen“aus.

     

    Weiterführenender Hinweis

    Quelle: ID 50083091

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