29.03.2023 · Nachricht · Berufsrecht (Zahnärzte)
Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung
| Die Zulassung eines Zahnarztes zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB 5 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 1 Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte zu entziehen, wenn der Vertragszahnarzt u. a. seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt (LSG Berlin-Brandenburg 21.9.22, L 7 KA 4/20). |
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