· Fachbeitrag · Berufsrecht (Zahnärzte)
Vertragszahnärzte dürfen ab sofort bis zu vier in Vollzeit beschäftigte Kollegen anstellen
von RA Thomas Bischoff, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, FA für Medizinrecht, www.bischoffundpartner.de, Köln
| Nach der Neufassung von § 9 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMZ-Z) dürfen Inhaber von Einzelpraxen seit dem 5.2.19 statt zwei nunmehr bis zu vier Kollegen in Vollzeit anstellen. Damit können Zahnarztpraxen stärker wachsen als bisher. |
1. Rechtlicher Hintergrund
Nach § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung Zahnärzte (ZV-Z) hat der Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich und in freier Praxis auszuüben. § 32b ZV-Z ergänzt dies und gestattet dem Vertragszahnarzt in Ausübung seiner persönlichen Tätigkeit in freier Praxis auch die Anstellung von Zahnärzten nach Maßgabe des § 95 Abs. 5 SGB V. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei die Vertragsparteien der Bundesmantelverträge, einheitliche Regelungen über die Anzahl angestellter Zahnärzte je Vertragszahnarzt, also je Einzelpraxisinhaber, zu treffen.
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Der BMV-Z ist Bestandteil der Gesamtverträge, die zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) und Vertretern der Krankenkassen auf Länderebene ausgehandelt werden. Er regelt nicht nur die Versorgung der GKV-Patienten, sondern enthält zudem Vorschriften zur Durchführung der Behandlungen, auch durch angestellte Zahnärzte. Vertragspartner des Bundesmantelvertrags im vertragszahnärztlichen Bereich sind die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband. |
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