· Fachbeitrag · Berufsrecht/Ärzte-ZV
Rückzahlungsforderung von fast 15 Mio. EUR, weil Arzt nie in freier Praxis tätig war
| Vertragsärzten droht der Verlust der Zulassung und die Rückzahlung der Honorare, wenn sie in einer Gemeinschaftspraxis wie ein Arbeitnehmer tätig sind, einen festen Lohn erhalten und kein wirtschaftliches Risiko eingehen (BSG 30.10.19, B 6 KA 40/18 B, Beschluss). |
Im konkreten Fall verlor ein Facharzt für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin zum einen seine Zulassung und musste zudem die Honorare, die er für die Behandlung der Kassenpatienten erhalten hatte, in voller Höhe an die KV zurückzahlen. Der im Jahr 1944 geborene Kläger erhielt in 1993 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin mit Sitz in einer Gemeinschaftspraxis. An dieser Gemeinschaftspraxis waren u. a. ein Laborarzt sowie zwei GmbHs in unterschiedlichen Konstellationen beteiligt. Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs entzog der Berufungsausschuss dem Kläger im Jahr 2004 die vertragsärztliche Zulassung, weil dieser nie die Stellung eines Arztes in freier Praxis innegehabt habe. Die KV verlangte vom Arzt außerdem die Rückzahlung sämtlicher für die Quartale 2/1993 bis 3/2003 ausgezahlter vertragsärztlicher Honorare (in Höhe von ca 14,7 Mio. EUR).
Das LSG war zuvor zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die rechtswidrige Zulassung grob fahrlässig erlangt und den rechtswidrigen Status auch grob fahrlässig gelebt habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Tätigkeit in freier Praxis mit einem wirtschaftlichen Risiko verbunden sei, doch habe er aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem weiteren Facharzt für seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis ohne Verlustrisiko ein festes Jahreseinkommen erhalten. Insgesamt dränge sich ein kollusives Zusammenwirken der beiden Fachärzte auf.