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  • · Nachricht · Berufsrecht/Sozialversicherungsrecht

    Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

    | Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 10.6.15 sollen Syndikusanwälte als solche zugelassen werden können. Sie werden den übrigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt, müssen dafür allerdings einige Bedingungen erfüllen, wie z.B. die weitgehende Weisungsfreiheit. |

     

    Der Status des Syndikusanwalts ist bisher nicht eindeutig gesetzlich geregelt. In mehreren Urteilen hatte das BSG (3.4.14, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei, weil die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung nicht möglich sei. Für die geschätzt rund 40 000 betroffenen Syndizi haben die Entscheidungen des BSG Folgen für die Alterssicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikus ist entgegen langjähriger Praxis hiernach nicht länger möglich. Für diejenigen, die über einen gültigen Befreiungsbescheid in ihrer ausgeübten Beschäftigung verfügen oder bei denen besondere Vertrauensschutzregelungen zur Anwendung kommen, bleibt es bei der Absicherung im Versorgungswerk. Für die übrigen Syndizi dürfte mit den Entscheidungen des BSG ein Wechsel in der Versorgungsbiografie einhergehen.

     

    Mit der Neuregelung soll nun die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt gesetzlich geregelt werden. Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der Urteile des BSG wird eine Lösung vorgeschlagen, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt.

     

    • So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein.
    • Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf und Bußgeldverfahren gelten.
    • Ferner sollen für sie das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot nicht gelten.

     

    Mit diesen Regelungen soll zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dabei soll im Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben. Zum anderen sollen bisweilen bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, beseitigt werden.

    Quelle: ID 43460651