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  • · Nachricht · Berufsrecht/Umsatzsteuer

    Osteopathische Leistungen darf nur erbringen, wer zumindest eine Heilpraktikerzulassung hat

    | Das OLG Düsseldorf (8.9.15, I-20 U 236/13) hat einem Physiotherapeuten untersagt, gewerbsmäßig die Osteopathie selbst oder durch Angestellte auszuüben und dafür zu werben, solange er (oder die Angestellten) nicht als Arzt approbiert sind oder eine Heilpraktikererlaubnis haben. |

     

    Rechtliche Bedeutung der Entscheidung

    Nur Ärzte und Heilpraktiker dürfen selbstständig Heilkunde ausüben und Osteopathie ist nach Auffassung des Gerichts Heilkunde i.S. von § 1 Abs. 2 HeilPrG, da es sich um eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen handelt. Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 MPhG reicht nicht, ebenso wenig wie eine rein privatrechtlich organisierte Ausbildung zum Osteopathen. Selbst die Ausübung im Delegationsverfahren ist untersagt.

     

    Die OLG-Entscheidung ist eine Entscheidung im Einzelfall - allerdings mit Präjudizwirkung. Grundsätzlich bindet sie jedoch andere Gerichte nicht. Selbst die Bundesregierung meinte 2012 zur Delegation noch:

     

    In berufsrechtlicher Hinsicht regelt das Heilpraktikergesetz, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben dürfen. Der Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis steht Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten offen. Insofern verstoßen Physiotherapeuten, die osteopathisch tätig werden, nicht gegen das Heilpraktikergesetz, wenn sie über die entsprechende Erlaubnis verfügen.

     

    Darüber hinaus können Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten auf ärztliche Delegation heilkundliche Leistungen, für die sie aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind, erbringen. Dies schließt auch osteopathische Behandlungsmaßnahmen ein. Auch in diesem Fall liegt keine Verletzung berufsrechtlicher Vorgaben vor.

     

    Umsatzsteuerliche Konsequenzen

    Abschn. 4.14.4 Abs. 12a UStAE regelt, dass medizinisch indizierte osteopathische Leistungen Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung erbracht werden. Auch Physiotherapeuten, Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung können umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt. Wer also das Abmahnrisiko, das jetzt deutlich höher ist, nicht scheut und auf Grundlage einer Verordnung osteopathisch behandelt, hat weiter Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung, mindestens solange wie der UStAE noch nicht geändert ist.

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 43739708