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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Praxis im Wohnhaus

    | Nach Ansicht des BFH ist geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist ( BFH 27.6.11, VIII B 22/10, Beschluss). |

     

    Im Streitfall hatte das FG die Büroräumlichkeiten besichtigt und war zu dem Schluss gekommen, es handle sich bei den Räumlichkeiten u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, weil es sich um einen gesondert zu betretenden Anbau mit dem Büroschild „Steuerberater“ handelte, dort mehrere Mitarbeiter des Klägers beschäftigt waren, Publikumsverkehr stattfand und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gab, sodass eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre des Klägers nicht gegeben war. Der BFH befasste sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Problem:

     

    • Bei einem Syndikusanwalt hatte der BFH zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist (BFH 14.12.04, XI R 13/04).
    • Bei einem Rechtsanwalt, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, entschied der BFH, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre überlagert oder aufgehoben wird, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH 9.11.06, IV R 2/06).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 263 | ID 29006130