03.03.2023 · Nachricht · Betriebsausgaben
Aufwendige Abschiedsfeier eines Geschäftsführers nicht absetzbar
| Eine Verabschiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben (vgl. BFH-Urteil 11.1.07, VI R 52/03, BStBl II 07, 317, Rz. 43; FG Nürnberg 19.10.22, 3 K 51/22). |
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