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Aufwendungen für Mandantenabende („Herrenabende“)
| Aufwendungen für Mandantenabende können unangemessene Repräsentationsaufwendungen sein (FG Düsseldorf 19.11.13, 10 K 2346/11 F). |
Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete in den Jahren 2006 bis 2008 jährliche „Herrenabendee_“ mit etwa 350 Gästen. Den Aufwand (ca. 20.000 EUR pro Jahr) ließ das Finanzamt wegen gemischter Veranlassung nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Das FG Düsseldorf hingegen versagte den Abzug, weil es sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handelte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG).
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Diese Ausnahme liegt nicht vor; denn eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten ist keine Eventagentur. Einschränkend gilt jedoch, dass das Abzugsverbot nur auf solche Aufwendungen anwendbar ist, die eine Nähe und Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (BFH 3.2.93, I R 18/92, BStBl II 93, 367). Dann jedoch sind sie insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisierend zu bestimmen.
Für die Entscheidung des FG waren folgende Punkte erheblich:
- Die Einladungen zu den Veranstaltungen waren an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet. Es handelte sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand.
- Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema. Wesentliche Zeitmomente von jeweils zwei Stunden waren für die Begrüßung und Bewirtung der Gäste vorgesehen. Die Begrüßung erfolgte durch einen externen Conférencier, der nicht zur Partnerschaft gehörte.
- Weiterhin wurden eigens für die Veranstaltungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Partnerschaft, sondern auf dem Privatgrundstück eines Partners stattfanden, ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Damit wurden der Eventcharakter und der private Rahmen der Veranstaltungen einschließlich der Gelegenheit zu privaten Gesprächen („Smalltalk“) unterstrichen.
- Auch der Zeitungsartikel in der (...) ist ein Beweisanzeichen für eine Verknüpfung der Herrenabende mit der privaten bzw. gesellschaftlichen Sphäre von Einlader und Eingeladenen.