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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Sponsoringaufwendungen einer Ärzte-GbR als Betriebsausgaben

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt (FH), Bielefeld

    | Da Aufwendungen für Sponsoring von Freiberuflern häufig im Grenzbereich von Privat- und Betriebssphäre getätigt werden, führen sie immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Aktuell hat der BFH (14.7.20, VIII R 28/17)) in diesem Zusammenhang klare Vorgaben für den Betriebsausgabenabzug gemacht, an denen sich die steuerliche Praxis orientieren kann. Der Beitrag stellt die grundsätzliche Problematik und die neuen Rechtsprechungsgrundsätze vor und gibt Hinweise zu deren Praxisauswirkungen. |

    1. Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von Sponsoringaufwendungen

    Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, Spenden oder steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) sein.

     

    1.1 Grundsätze der Finanzverwaltung im Sponsoringerlass

    Die Finanzverwaltung hat die für sie insoweit verbindlichen Vorgaben im Sponsoringerlass (BMF 18.2.98, IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 98, 212) festgelegt. Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o. g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile ‒ regelmäßig Werbezwecke ‒ für das Unternehmen angestrebt werden.