· Nachricht · Betriebsausgaben
Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben
| Das FG Münster (25.5.23, 5 K 3577/20 E,AO) hat entschieden, dass die Studienkosten von Kindern, die voraussichtlich das Familienunternehmen übernehmen werden, nicht als Betriebsausgaben im elterlichen Betrieb abgezogen werden können. |
Der Fall betraf eine Chirurgin, deren Kinder keinen Studienplatz für Medizin in Deutschland erhielten und denen daraufhin im europäischen Ausland ein Studium finanziert wurde. Die Chirurgin deklarierte diese Studienkosten als Betriebsausgaben. Das FG Münster lehnte das ab und stellte fest, dass die Kosten hauptsächlich privater Natur waren. Das Gericht betonte, dass Eltern verpflichtet seien, die Kosten einer angemessenen Ausbildung für ihre Kinder zu tragen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es keine klare Vereinbarung über die zukünftige Übernahme der Praxis durch die Kinder gegeben habe.
Diese Entscheidung stimmt mit einem früheren Urteil des FG Münster (15. 2.16 ,4 K 2091/13 E) zu einem Unternehmensberater überein. Das Gericht entschied, dass selbst wenn die Kinder in Zukunft in das Unternehmen einsteigen sollten, ihre Ausbildung jedoch hauptsächlich in der privaten Sphäre bleibt.