· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke vollständig vorzulegen!
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
Verwaltet ein Apotheker seinen Warenbestand unter Einsatz eines Warenwirtschaftssystems, ist er im Rahmen einer Betriebsprüfung verpflichtet, dem Betriebsprüfer die mit einem Datenverarbeitungssystem verwalteten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen (FG Münster 28.6.18, 6 K 1929/15 AO). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Betreiberin einer Apotheke. Ihren Gewinn ermittelt die Apothekerin mittels Betriebsvermögensvergleichs. Den Warenein- und -ausgang zeichnet die Klägerin mit einer PC-Kasse auf und nutzt ein damit verbundenes Warenwirtschaftssystem. Nachdem das FA bei der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2012 eine Außenprüfung anordnete, forderte der Betriebsprüfer die Betreiberin zur Vorlage der in elektronischer Form geführten Buchführung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger auf. Darin enthalten sein sollten auch bestimmte Daten aus dem Warenwirtschaftssystem. Konkret forderte das FA die Vorlage der Einzeldaten aus dem Warenverkauf getrennt nach Umsatzsteuersätzen in elektronisch verwertbarer Form. Gegen diese Anordnung wehrte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren ohne Erfolg und vertrat vor dem Finanzgericht die Ansicht, dass der Betriebsprüfer die Daten nicht hätte verlangen dürfen.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Das FG folgte der Ansicht der Finanzverwaltung. Gemäß § 238 ff. HGB ist die Klägerin buchführungspflichtig und damit zur Aufbewahrung und auch zur Vorlage der von ihr geführten Aufzeichnungen verpflichtet. Diese Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens verschaffen kann. Gemäß § 238 Abs. 1 S. 3 HGB müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Schon frühzeitig hat der BFH insoweit klargestellt, dass zu den einzelaufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen jedes einzelnen Handelsgeschäfts auch die jeweils zu dem Handelsgeschäft zählenden Kassenvorgänge zählen (BFH 12.5.66, IV 472/60, BStBl III 66, 371). Wie diese Aufzeichnungen geführt werden, könne der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst entscheiden.
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